Neue Mittelstandsrichtlinie und Übergangsregelung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Am 25. März ist mit der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt eine neue Mittelstandsrichtlinie zur Mittelstandsförderung in Kraft getreten. Eine Leseversion der Richtlinie finden Sie unter folgendem Link:
http://www.sachsen-gesetze.de/shop/saechsabl/2011/12/read_pdf
Damit gibt es für die Messeförderung eine neue Regelung zum Antragsverfahren (konkret zum Maßnahmebeginn). Demnach sind Anträge zur Förderung der Teilnahme an Messen vor Anmeldung beim Veranstalter bei der Sächsischen Aufbaubank einzureichen (es gilt der Antragseingang bei der SAB!).
Die Übergangsregelung sieht wie folgt aus: „Anträge, die zwischen dem 25. März und 31. Mai 2011 bei der SAB eingehen, können auch dann bewilligt werden, wenn sie die Voraussetzungen von Teil B Ziffer II Nummer 3.6 der Richtlinien des SMWA zur Mittelstandsförderung vom 16. Januar 2009 (SächsABl. S. 259), geändert durch Richtlinie vom 15. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 35), erfüllen. Anträge, die nach dem 31. Mai 2011 bei der SAB eingehen, werden ausschließlich nach der Richtlinie vom 8. März 2011 (SächsABl. S. 440) bewilligt.“
Das bedeutet: Bis Ende Mai 2011 haben die Unternehmen eine Wahlmöglichkeit. Sie können gemäß neuer Richtlinie zunächst den Antrag bei der SAB einreichen und anschließend alle Maßnahmen (nicht nur die Anmeldung) beauftragen. Sie können sich aber auch wie bisher zunächst für die Messe anmelden und anschließend den Antrag bei der SAB stellen. Voraussetzung für eine Förderung ist in diesem Fall, dass der Antrag bis zum 31. Mai 2011 bei der SAB eingeht. Unternehmen, die sich für das alte Verfahren entscheiden, brauchen nach Eingang ihres Antrags keinen vorzeitigen Maßnahmebeginn für Dolmetscher, Spediteur o.ä. mehr, weil die neue Richtlinie dies auch nicht vorsieht.
Für Fragen wenden Sie sich bitte an die SAB-Sächsische Aufbaubank.
